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Sondernutzung von Straßen und öffentlichen Verkehrsflächen

Kurzbeschreibung

Wenn Sie öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie neben der verkehrsrechtlichen Anordnung auch eine Sondernutzungserlaubnis. Der Begriff Gemeingebrauch bezeichnet die Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu benutzen.

Nach eingegangenem Antrag wird geprüft, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf den Gemeingebrauch der Straße hätte. Anschließend erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Beschreibung

Die Erlaubnis einer Sondernutzung für Privatpersonen und Gewerbetreibende, die den Bereich von öffentlichen Straßen und Bürgersteigen sowie Grün- oder sonstigen Flächen nutzen wollen, ist notwendig für:

  • die Lagerung von Gegenständen aller Art
  • das Aufstellen von Containern, Fahrradständern, Tischen und Stühlen, Verkaufsständen, Verkaufseinrichtungen, Warenauslagen, Werbetafeln oder Automaten
  • die Verteilung von Werbematerial
  • das Anlegen von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten
  • das Anlegen einer Überfahrt oder Zufahrt über Gehwege oder Radwege
  • die Aufstellung von Plakaten, Wahlplakaten, und private Hinweisschilder

Die Beantragung erfolgt online über das Wirtschafts-Service-Portal NRW.

Der Antrag ist spätestens 3 Wochen vor dem beantragten Zeitraum der Sondernutzung einzureichen.

Die Stadt Petershagen ist für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen innerhalb der Ortsdurchfahrten zuständig. Sie können gerne eine E-Mail an sondernutzungen@petershagen.de senden. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

Für Sondernutzungen im Bereich der Kreisstraßen (Anlegung von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten) ist der Kreis Minden-Lübbecke zuständig.

Kreis Minden-Lübbecke

Gebäude und Liegenschaften
Otto-Lilienthal-Weg 29
32425 Minden
Tel.: +49 571 807-0
Fax: +49 571 807-30000
gebaeude@minden-luebbecke.de

Für Sondernutzungen im Bereich der Land- und Bundesstraßen (Anlegung von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten) ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW zuständig.

Landesbetrieb Straßenbau NRW

Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe
Stapenhorststraße 119
33615 Bielefeld
www.strassen.nrw.de

Die Gebühren ergeben sich aus der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Petershagen und werden im Einzelfall festgesetzt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen