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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

Beschreibung

Hierbei handelt es sich um eine personenbezogene Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Die Erlaubnis gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Die Erlaubnis setzt die Zuverlässigkeit des Antragstellers und des Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, sowie die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder deren Abdrucks des Bundeskriminalamts voraus. Die Erlaubnis ist an die Person des Inhabers und an den Veranstaltungsort gebunden und wird jeweils nur für das einzelne Spiel erteilt. Die Erlaubnis berechtigt nicht generell zur Veranstaltung von Gewinnspielen.

Für die Ausübung des Gewerbes ist ein Unterrichtungs- und Sachkundenachweis einer Industrie- und Handelskammer über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz erforderlich.

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und Informationen darüber enthalten, welche Spielgeräte (Warenspielgeräte oder Geldspielgeräte) und wie viele Geräte aufgestellt werden sollen.

Für Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warengeräte) – allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO:

  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Personalausweis der vertretungsberechtigten Person/en
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für die vertretungsberechtigte Person (das Führungszeugnis erhalten Sie bei der zuständigen Meldebehörde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für
    • die vertretungsberechtigte Person
    • die Gesellschaft (den Auszug aus dem Gewerbezentralregister erhalten Sie bei der zuständigen Melde- bzw. Ordnungsbehörde)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes für
    • die vertretungsberechtigte Person
    • die Gesellschaft
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis für
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Betriebssitz- bzw. Wohnsitzgemeinde für
    • die vertretungsberechtigte Person
    • die Gesellschaft
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
  • Unterrichtungsnachweis der IHK über den Spieler- und Jugendschutz (ist eine rechtzeitige Teilnahme aus terminlichen Gründen nicht möglich, bitte Rücksprache mit dem Ordnungsamt halten)
  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Stelle zur Vorbeugung sozialschädlicher Auswirkungen des Glücksspiels. (Beinhaltet die Schulung des Personals, Hinweise auf Beratungsangebote und Schaffung von Möglichkeiten für Spieler, ihre Gefährdung einzuschätzen)
  • Zusätzlich bei Ausländern: Reisepass mit Zustimmung des zuständigen Ausländeramtes zur selbstständigen gewerblichen Tätigkeit oder Aufenthaltserlaubnis EG

Für die Mitteilung eines Geschäftsführerwechsels:

  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Personalausweis der vertretungsberechtigten Person/en
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für die vertretungsberechtigte Person (das Führungszeugnis erhalten Sie bei der zuständigen Meldebehörde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für
    • die vertretungsberechtigte Person
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes für
    • die vertretungsberechtigte Person
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis für
    • die vertretungsberechtigte Person
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Betriebssitz- bzw. Wohnsitzgemeinde für
    • die vertretungsberechtigte Person
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts

Für Anträge auf Erteilung einer Bestätigung des Aufstellortes zu Aufstellung von Geld-oder Warenspielgeräte nach § 33c Abs. 3 GewO:

  • Personalausweis (Kopie)
  • Antrag auf Erteilung der Bestätigung (Vordruck) 1-fach
  • Aufstellererlaubnis gem. § 33c Abs.1 GewO (Kopie)
  • Gewerbeanmeldung der Hauptniederlassung (Kopie)
 

Es ist zu beachten, dass Sie die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnisse ausüben dürfen. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die zuständige Behörde kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl Ihnen als auch dem/der Gewerbetreibenden, in dessen/deren Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.

Damit Ihnen die Erlaubnis nach § 33c Gewebeordnung erteilt werden kann, müssen Sie folgendes nachweisen:

  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit: die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der/die Antragsteller*in hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen,
  • Die erforderliche Sachkunde: Nachweis der Unterrichtung über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz,
  • Ein Sozialkonzept: Konzept einer öffentlich anerkannten Institution, in dem Maßnahmen dargelegt werden, wie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

Gemäß Tarifstelle 12.4. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall.

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