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Leichenpass
Beschreibung
Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit einem Leichenpass zulässig, der von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes ausgestellt wird.
- Sterbeurkunde oder Bescheinigung des Standesamtes über die Eintragung des Sterbefalls
- Todesbecheinigung, nicht vertraulicher Teil
- Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO.
Zweite Leichenschau
Ein Leichenpass darf nur ausgestellt werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen und mit einer Bescheinigung bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Sicherheit und Ordnung
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- Bahnhofstraße 63
- 32469 Petershagen
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- Telefon:
05702 822-0 - Fax:
05702 822-298 - E-Mail:
info@petershagen.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 05702 822-220
- E-Mail:
- s.lange@petershagen.de