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Gehörlosenhilfe

Kurzbeschreibung

Gehörlosengeld - Leistungen für gehörlose Menschen

Beschreibung

Gehörlose Menschen haben Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).

Menschen mit angeborener oder vor Vollendung des 18. Lebensjahr eingetretener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten eine monatliche Hilfe. 

Die Hilfe für gehörlose Menschen wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann beim LWL, 48133 Münster, und bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung eingereicht werden.

Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Leistung rückwirkend ab Antragseingang gewährt.

  • Fachärztliche Bescheinigung (HNO)
  • Vollmachtserklärung (bei Antragstellung durch Vertrauensperson)
  • Kontoerklärung (falls die Leistung auf ein anderes Konto überwiesen werden soll)

Sie können Ihren Antrag auf Gehörlosenhilfe über das Serviceportal des LWL online stellen. Alternativ stehen Ihnen die Antragsformulare hier als Download zur Verfügung.

Zuständige Einrichtungen