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Eheschließung

Kurzbeschreibung

Sie möchten heiraten?

Beschreibung

Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gemeldeten Wohnsitz hat. Wenn bei der Prüfung durch die Standesbeamtin/den Standesbeamten keine Ehehindernisse festgestellt wurden, können Sie innerhalb der folgenden sechs Monate heiraten.

Ihre Trauung in Petershagen erfolgt üblicherweise im Schöffensaal der Begegnungsstätte "Altes Amtsgericht".

Wahlweise können Sie sich auch in der Wassermühle Döhren (in der Zeit von Mai bis September) oder im „Gartenzimmer“ des Herrenhauses der Glashütte Gernheim (LWL-Industriemuseum) trauen lassen. Für andere, individuelle Trauorte sprechen Sie uns an.

Weitere nützliche Informationen zum Thema Eheschließung finden Sie hier.

Wichtig: Bitte vereinbaren Sie zur Anmeldung einer Eheschließung vorab einen Termin mit den Mitarbeiterinnen des Standesamtes.

Je nach Familienstand und persönlichen Verhältnissen sind vom Gesetz unterschiedliche Unterlagen vorgeschrieben. Im Folgenden gehen wir auf die häufigsten Fälle ein, bei allen anderen Fällen, ist ein Gespräch mit dem Standesamt zu empfehlen. 

Alle genannten Urkunden und Unterlagen sind als Originale einzureichen.

Für von Geburt an deutsche Staatsangehörige, die volljährig sind und nicht im Ausland geboren wurden.

  • Grundsätzlich gilt, dass jeder der Ehepartner einen Personalausweis oder einen Reisepass vorzulegen hat.

Darüber hinaus benötigen Sie:

Sollten Sie noch nie verheiratet gewesen sein/noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben/ledig sein:

  • eine neu ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt;
  • eine aktuelle erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. 

Sollten Sie schon einmal oder mehrmals verheiratet gewesen sein:

  • eine neu ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt;
  • eine neu ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Auflösungsvermerk, wenn die letzte Vorehe in Deutschland geschlossen wurde,
  • eine neu ausgestellte Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk und rückseitigem Vermerk zur Namensführung in der Vorehe, wenn die letzte Vorehe vor dem 01.01.1958 in der Bundesrepublik oder in der ehemaligen DDR geschlossen wurde;
  • eine aktuelle erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. 

Sollten Sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, die aufgelöst wurde:

  • eine neu ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt;
  • eine neu ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk; falls die Auflösung in der Lebenspartnerschaftsurkunde nicht eingetragen ist,Auflösungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde;
  • eine aktuelle erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes;
  • eine Bescheinigung über die namensrechtliche Erklärung nach § 3 Absatz 1 bis 3 des LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz), sofern Sie während Ihrer Lebenspartnerschaft einen anderen Namen erklärt haben.

Sollten Sie gemeinsame Kinder haben, die in Deutschland geboren sind:

  • eine neu ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister des Kindes oder eine Geburtsurkunde, erhältlich beim Geburtsstandesamt

In folgenden Fällen sollten sie sich auf jeden Fall persönlich beim Standesamt erkundigen:

  • ein Partner besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
  • ein Partner ist nicht im Bundesgebiet geboren
  • ein Partner hat im Ausland geheiratet
  • ein Partner ist im Ausland geschieden worden
  • Eheschließung mit Auslandsbeteiligung: Wenn mindestens einer der beiden Partner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, so sollten sie in jedem Fall das zuständige Standesamt aufsuchen und ein persönliches Beratungsgespräch führen. Die Standesbeamtin muss bei Auslandsbezug das jeweilige Heimatrecht berücksichtigen. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich neben zahlreichen Eheschließungsvoraussetzungen auch umfangreiche Richtlinien, die bei der Informationserteilung berücksichtigt werden müssen. Da die Gesetze in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nicht auf die Eheschließungsvoraussetzungen eingegangen werden.

Grundsätzlich gilt, dass die Partner die Eheschließung gemeinsam und persönlich anmelden sollen. Ist einer der Partner aus wichtigem Grund verhindert, so kann er den Anderen bevollmächtigen (Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung).

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Die Ehe muss nicht zwingend beim Wohnsitzstandesamt geschlossen werden. Nach erfolgter Anmeldung beim Wohnsitzstandesamt können Sie bei Ihrem Wunschstandesamt innerhalb von ganz Deutschland heiraten.

So können Sie also gerne in Petershagen heiraten, auch wenn Sie beide hier gar nicht wohnen. Ihr Wohnsitzstandesamt wird uns Ihren Antrag, nach erfolgter Anmeldung, zusenden.

Die Standesbeamtinnen der Stadt Petershagen bieten, in den Monaten Mai bis Oktober, zusätzlich an einem Samstag im Monat Trauungen im Schöffensaal des Alten AG Petershagens an.

In diesem Jahr finden die Trauungen an folgenden Terminen statt:

  • 13.05.2023 
  • 17.06.2023 
  • 15.07.2023 
  • 26.08.2023
  • 23.09.2023 
  • 07.10.2023 
  • Anmeldung (früher "Aufgebot") zur Eheschließung beim Standesamt 
  • Vorlage aller notwendigen Unterlagen

Bei Anmeldung der Eheschließung,

  • wenn deutsches Recht zu beachten ist: 40,00 €
  • wenn ausländisches Recht zu beachten ist: 66,00 €
  • wenn für einen Staatsangehörigen eines Vertragsstaates (Österreich, Luxemburg oder Schweiz) ein Ehefähigkeitszeugnis beschafft werden muss, 40,00 Euro

Gebühren für Trauungen außerhalb des Schöffensaales:

  • 300,00 €

zusätzlich:

  • Wassermühle Döhren: 80,00 Euro
  • "Gartenzimmer" Glashütte Gernheim: 80,00 Euro bzw. 130,00 Euro (abhänging von der Personenanzahl)

Allerdings können in Einzelfällen weitere Gebühren, z.B. für Erklärungen zur Namensführung oder Eidesstattliche Versicherungen, erweiterte Meldebescheinigungen oder Urkunden anfallen.

Bitte kalkulieren Sie schon bei der Anmeldung ein, dass evtl. zusätzliche Kosten anfallen.

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