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Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW)
Kurzbeschreibung
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Beschreibung
Es ist zwischen folgenden Hundehaltungen zu unterscheiden:
- Anzeige über die Haltung eines großen Hundes (§ 11 LHundG NRW)
- Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3 LHundG NRW)
- Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines Hundes bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW)
- Antrag auf Ausnahme von der Anlein- und Maulkorbpflicht für junge Hunde (§ 3 Abs. 6 DVO LHundG NRW)
Die Haltung eines großen Hundes müssen Sie beim Ordnungsamt anzeigen. "Große Hunde" im Sinne des Landeshundegesetzes sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Für das Halten von gefährlichen Hunden und von Hunden bestimmter Rassen sowie deren Kreuzungen ist eine Erlaubnis des Ordnungsamtes erforderlich.
Diese sogenannten Erlaubnispflichtigen Hunde dürfen nur mit einer entsprechenden Erlaubnis gehalten werden.
Zudem besteht für diese Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums generell eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rasse ist die Befreiung von dieser Leinen- und Maulkorbpflicht möglich, wenn eine Verhaltensprüfung bzw. ein Wesenstest durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen erfolgreich abgeschlossen wurde. Diesen Antrag können Sie auch online beantragen.
Haltung eines großen Hundes
- Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip (durch Heimtierausweis oder Impfpass)
- Sachkundenachweis wird erbracht durch:
- die Bescheinigung eines autorisierten Tierarztes,
- eine Kopie einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteverordnung,
- eine Kopie eines Jagdscheins,
- eine Kopie der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zur Zucht oder Haltung von Hunden oder
- den Nachweis über eine Ausbildung zum Polizeihundeführer
- Nachweis Haftpflichtversicherung
Haltung eines Hundes einer bestimmter Rassen
- Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip (durch Heimtierausweis oder Impfpass)
- Sachkundenachweis oder ein Jagdschein
Für die unter diese Kategorie fallenden Hunde kann der Nachweis der Sachkunde außer durch die amtstierärztliche Bescheinigung auch durch die Vorlage einer Bescheinigung von einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle nachgewiesen werden. - Nachweis der Haftpflichtversicherung
Als Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000,00 Euro und für Sachschäden 250.000,00 Euro) für Ihren Hund abzuschließen. - Führungszeugnis (Belegart 0)
Haltung eines gefährlichen Hunden
- Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip (durch Heimtierausweis oder Impfpass)
- Sachkundenachweis oder ein Jagdschein
Um die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu erhalten oder als Aufsichtsperson einen solchen Hund führen zu dürfen, ist ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde zu erbringen. Durch das Ablegen der Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt wird nachgewiesen, dass über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wird, um einen gefährlichen Hund zu halten und zu führen, ohne Leben und Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren zu gefährden. - Nachweis der Haftpflichtversicherung
Als Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 250.000 Euro) für Ihren Hund abzuschließen. - Führungszeugnis (Belegart 0)
Gefährliche Hunde
Hunde dieser Kategorie dürfen außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen.
Bei Ausführen des Hundes ist der Erlaubnisbescheid und eventuell die Ausnahmegenehmigung oder deren Kopie mitzuführen. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.
Haltung eines großen Hundes
- Sachkundenachweis
- Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
- Haftpflichtversicherungsnachweis
Zusätzliche Voraussetzungen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen und gefährlichen Hunden
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Sichere Haltung und Führung des Hundes an der Leine
- ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes
- Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen. Bei Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.
Zusätzlich wird eine Gebühr i. H. v. 25,00 € je Hund bei der Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines großen Hundes i. S. d. § 11 Abs. 1 LHundG NRW oder über die Anzeige eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse fällig.
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