Suche
Vollstreckung
Beschreibung
Die Stadt-/Gemeindekasse ist als Vollstreckungsbehörde für die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen zuständig. Neben Forderungen der Stadt/Gemeinde (Steuern, Gebühren, Beiträge etc.) sind dies auch Forderungen anderer Behörden (Städte/Gemeinden, Kreise, WDR, Industrie- und Handelskammer etc.).
Die Vollstreckung umfasst z. B. die Pfändung von:
- beweglichen Sachen
- Konten bei Banken/Geldinstituten
- jeglichen anderen verwertbaren Rechten
Deshalb:
Setzen Sie sich bitte bereits vor der Einleitung einer Zwangsvollstreckung mit dem zuständigen Sachgebiet der Stadt Petershagen in Verbindung, um gegebenenfalls eine Zahlungserleichterung eine sogenannte Stundung abzustimmen. (Als Stundung wird die Fälligkeit einer Zahlung auf einen Zeitpunkt in der Zukunft verschoben. Eine Stundung kann beantragt werden, wenn ein Schuldner einer Zahlung nicht fristgerecht nachkommen kann.)
- Stundungsantrag und Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
- Nachweise zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkünfte und Zahlungsverpflichtungen)
- Mindestens zwei Negativbescheinigungen von Kreditinstituten, aus denen hervorgeht, dass Kreditaufnahmemöglichkeiten zur Tilgung der Steuerforderungen nicht bestehen
Die Stundung sollte vor Fälligkeit der Forderung beantragt werden. Eine rückwirkende Stundung wird grundsätzlich nicht gewährt. Es können daher ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum bis zum Tag des Eingangs des Stundungsantrages Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Kosten anfallen.
Laut der einschlägigen Rechtsprechung ist stundungswürdig, wer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht über die zur Erfüllung des Anspruchs notwendigen Mittel verfügt. Wer jedoch die mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt hat, kann eine Stundung nicht verlangen.
Der Abgabenschuldner muss sich im Rahmen des Vorhersehbaren auf die Zahlungstermine einstellen. Erforderlichenfalls müssen vorhandene Selbsthilfemöglichkeiten wie die Veräußerung von Wertpapieren oder die Inanspruchnahme eines Bankkredits genutzt werden, um den eigenen Abgabenverpflichtungen nachzukommen.
Der Ausnahmecharakter der Gewährung einer Stundung wird durch die gerichtliche Feststellung, wonach eine Kommune keine Bank ist, deutlich.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Stundung.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Finanzverwaltung Petershagen
-
- Schloßfreiheit 2-4
- 32469 Petershagen
-
- Telefon:
05702 822-0 - Fax:
05702 822-298 - E-Mail:
info@petershagen.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Herr Peter Hochstein
Sachgebietsleitung- Telefon:
- 05702 822-122
- E-Mail:
- p.hochstein@petershagen.de