Wohngeld
Beschreibung
Wohngeld ist ein vom Bund und Land NRW getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.
Einen rechtlichen Anspruch auf diesen Zuschuss können Sie haben, wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht zum angemessenen und familiengerechten Wohnen ausreicht.
Voraussetzung für einen Wohngeldanspruch ist unter anderem, dass Sie keine Transferleistungen wie etwa Bürgergeld nach dem SGB II oder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII beziehen.
Wohngeld wird für Mieter von Wohnraum oder Bewohnern von Heimen als Mietzuschuss und für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss gewährt.
Relevante Faktoren für die Höhe des Wohngeldes sind:
- die Anzahl der Haushaltsmitglieder
- das Einkommen der Haushaltsmitglieder
- die Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Da sich jeder Sachverhalt verschieden darstellt und unterschiedliche Nachweise erfordert, empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der Wohngeldstelle.
Ab sofort können Sie Ihren Wohngeldantrag komplett digital abwickeln. Der Online-Antrag mit den beigefügten Nachweisen geht dann direkt in der Wohngeldstelle der Stadt Petershagen ein.
Die Links zu den Online-Anträgen finden Sie unter der Kategorie „Onlinedienstleistungen“.
Die Antragsvordrucke finden Sie unter der Rubrik „Erforderliche Unterlagen“.
Antragsvordrucke und erforderliche Unterlagen:
- 2023 02 03 Hinweisblatt Wohngeldantrag
- 2024 09 04 Antrag auf Mietzuschuss
- 2025 07 30 Weiterleitungsantrag Mietzuschuss
- 2023 09 04 Antrag auf Lastenzuschuss
- 2025 07 30 Weiterleitungsantrag Lastenzuschuss
- 2023 02 28 Anlage zum Wohngeldantrag für Haushalte mit mehr als vier weiteren Haushaltsmitgliedern
- 2023 02 02 Verdienstbescheinigung (durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ausfüllen lassen und dem Antrag beifügen)
- 2024 01 09 Angaben des Vermieters zum Wohnraum (durch die Vermieterin/den Vermieter ausfüllen lassen und dem Antrag beifügen)
- Fragebogen Einkommensermittlung (unter Downloads verfügbar)
- Anlage Einkommen aus Kapitalvermögen (unter Downloads verfügbar)
Um die Anspruchsvoraussetzungen zu belegen, wird zusammen mit dem entsprechenden Antragsvordruck für jedes Haushaltsmitglied ein Einkommensnachweis und bei Mitetwohnungen eine Meldebescheinigung benötigt.
Welche Unterlagen im Einzelfall darüber hinaus erforderlich sind, erfahren Sie bei unserer Wohngeldstelle.
Weitere Vordrucke sowie Informationen und ein Erklärvideo zum Wohngeld gibt es beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Die Bewilligung erfolgt ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. In der Regel wird das Wohngeld für die Dauer von 12 Monaten bewilligt. Für eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag zu stellen. Zur Fristwahrung reicht auch ein formloser Antrag aus.
Für persönliche Vorsprachen vereibaren Sie bitte vorher einen Termin.
Bitte beachten Sie die Sprechzeiten der zuständigen Kontaktpersonen:
- Frau Heike Altvater (A - K)
| Montag | 08:30 bis 12:30 Uhr | 14:00 bis 17:30 Uhr |
| Dienstag | 08:30 bis 12:30 Uhr | |
| Mittwoch | 08:30 bis 12:30 Uhr | |
| Donnerstag | 08:30 bis 12:30 Uhr | |
| Freitag | 08:30 bis 12:30 Uhr |
- Ursula Wilharm (L - Z)
| Montag | 08:30 bis 12:30 Uhr | 14:00 bis 17:30 Uhr |
| Dienstag | 08:30 bis 12:30 Uhr | |
| Mittwoch | 08:30 bis 12:30 Uhr | |
| Donnerstag | 08:30 bis 12:30 Uhr | 14:00 bis 17:30 Uhr |
Ob ein Wohngeldanspruch besteht und ggf. in welcher Höhe, hängt u.a. von folgenden Faktoren ab:
- Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
- Höhe des Haushaltseinkommens
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Beim Bezug von Wohngeld ist es in der Regel unschädlich, wenn man über Vermögen verfügt (z.B. Sparguthaben). Nur dann, wenn Vermögen in erheblichem Umfang (z.B. bei einer Person über 60.000 €) vorhanden ist, besteht kein Wohngeldanspruch.
Auch Studenten und Auszubildende haben in bestimmten Fällen keinen Anspruch auf Wohngeld.
Wenn andere Sozialleistungen nach dem SGB bezogen werden, kommt es auf den Einzelfall an. Für genauere Auskünfte steht unsere Wohngeldstelle zur Verfügung.
Der Antrag auf Wohngeld ist gebührenfrei.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Wohngeldstelle
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- Straße: Schloßfreiheit Hausnummer: 2-4
- PLZ: 32469 Ort: Petershagen
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 05702 822-149
- E-Mail:
- h.altvater@petershagen.de
-
- Telefon:
- 05702 822-144
- E-Mail:
- u.wilharm@petershagen.de