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Grundsteuer
Beschreibung
Die Grundsteuer wird erhoben für
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (= Grundsteuer A)
- alle anderen Grundstücke (= Grundsteuer B).
Berechnungsgrundlage bildet der vom jeweils zuständigen Finanzamt mit dem Grundsteuermessbescheid festgesetzte Grundsteuermessbetrag. Dieser wird der Stadt Petershagen in Form des Grundsteuermessbescheides mitgeteilt. Auf dieser Grundlage wird der Grundsteuerbescheid erstellt.
Steuerfestsetzung
Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des im Grundsteuerbescheid genannten Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.
Die Grundsteuer errechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Grundsteuerhebesatz der Stadt Petershagen.
Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Petershagen beschlossen.
Grundsteuerreform
Für Informationen zur bevorstehenden Grundsteuerreform wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Minden. Die Stadt Petershagen wird erstmalig im Jahr 2025 die neu berechneten Grundsteuern festsetzen.
- Der Hebesatz für die Grundsteuer A liegt seit dem Haushaltsjahr 2020 bei 300 Prozent.
- Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt seit dem Haushaltsjahr 2020 bei 550 Prozent.
Persönlicher Schuldner für die Grundsteuer ist grundsätzlich derjenige, dem das Objekt zu Beginn des Kalenderjahres gehört (01.01. Stichtagprinzip).
Als Eigentümer/in von Grundstücken einschließlich Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft tritt die Grundsteuerpflicht ein.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Haushalt und Steuern
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- Schloßfreiheit 2-4
- 32469 Petershagen
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- Telefon:
05702 822-0 - Fax:
05702 822-298 - E-Mail:
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- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 05702 822-127
- E-Mail:
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