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Melderegisterauskunft

Beschreibung

Unter einer Melderegisterauskunft versteht man die Auskunft des Bürgerbüros an Dritte über Vor- und Zunamen, akademische Grade und Anschriften von in Petershagen gemeldeten Personen.

Wenn Sie diese Auskunft über Ihre gespeicherten Daten verhindern wollen, müssen Sie Ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen.

  • Antrag auf Erteilung einer Melderegisterauskunft
  • Vor- und Zuname der gesuchten Person
  • bisherige Anschrift oder Geburtsdatum der gesuchten Person
    (Sonst kann wegen Namensgleichheit keine Auskunft erteilt werden.)
  • Kopie des Überweisungsbelegs (Gebühren)
  • bei erweiterter Melderegisterauskunft: Nachweise, die ein berechtigtes oder rechtliches Interesse belegen.

Über Personen, die aus persönlichen Gründen eine Auskunftssperre beantragt haben, kann keine Melderegisterauskunft erteilt werden.

  • Sie können sich gebührenfrei darüber informieren, welche Daten über Sie im Melderegister der Stadt Petershagen gespeichert sind.
  • Sie haben ein kostenfreies WIDERSPRUCHSRECHT gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen, an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden.
  • Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen darf die Meldebehörde Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk nur nach Ihrer EINWILLIGUNG erteilen. Eine Datenweitergabe an Adressbuchverlage, darf nur erfolgen, sofern Sie zuvor schriftlich Ihre EINWILLIGUNG erteilt haben.
  • Nach dem Bundesmeldegesetz erhalten Personen, die ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen können, eine erweiterte Melderegisterauskunft 

Eine Melderegisterauskunft kann nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person eindeutig identifiziert werden kann.

Seit dem 1. November 2015 bedarf es zusätzlich der Erklärung, dass die Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet wird, es sei denn, die entsprechende Einwilligung des Betroffenen liegt vor. Sollten die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese konkret anzugeben.

Eine Melderegisterauskunft kann schriftlich oder persönlich im Bürgerbüro beantragt werden.

Telefonisch können diese nicht erteilt werden.

Die Höhe der Verwaltungsgebühren für eine Auskunft aus dem Melderegister richtet sich nach Tarifstelle 5.1 des Allgemeinen Gebührentarifes der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung:

  • für einfache Melderegisterauskünfte je Betroffenen: 11,00 €
  • für erweiterte Melderegisterauskünfte je Betroffenen: 15,00 €
  • für Auskünfte, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (z. B. Archivauskunft) je Betroffenen: 25,00 €
  • für örtliche Ermittlung je Betroffenen: 45,00 €

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Zuständige Kontaktpersonen