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Genehmigung zum Lagern und Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände

Kurzbeschreibung

Für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände außerhalb der Silvesterfeiertage ist sowohl für private, als auch für gewerbliche Zwecke in der Regel eine Genehmigung erforderlich.

Beschreibung

Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper) der Kategorie F1 werden als Kleinstfeuerwerk (z.B. Partyknaller) bezeichnet. Der Kauf und Gebrauch ist Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres ganzjährig erlaubt.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk/Silvesterfeuerwerk) dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Dezember dem Verbraucher nicht verkauft oder überlassen werden. Sie dürfen nur durch Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, am 31. Dezember und am 01. Januar abgebrannt werden.

Außerhalb der benannten Zeiten benötigen Sie also eine Ausnahmegenehmigung vom Ordnungsamt der Stadt Petershagen. Ein Rechtsanspruch auf diese Genehmigung besteht nicht.

Pyrotechnische Artikel der Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk) und der Kategorie F4 (Großfeuerwerk) dürfen ausnahmslos nur von Personen (Pyrotechniker/Feuerwerker) mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz oder Personen mit einem Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz abgebrannt werden.

  • Kopie des Personalausweises (von jeder Person, die das Feuerwerk zündet)
  • Lageplan des Veranstaltungsortes (mit Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen)
  • Beschreibung der geplanten Sicherheitsvorkehrungen und Absperrungsmaßnahmen

Bei Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk) und Kategorie F4 (Großfeuerwerk) zusätzlich:

  • Kopie des gültigen Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheines für Pyrotechniker

Empfehlung

Das Ordnungsamt empfiehlt Ihnen dringend, sich vorher bei Ihrer Haftpflichtversicherung schriftlich abzusichern, ob auch speziell Schäden während des Abbrands des Feuerwerkes versichert sind! Nicht selten sind nur Schäden im Zusammenhang mit Aufbau und Abbau eines Feuerwerks versichert, Schäden durch den Abbrand jedoch ausgeschlossen.

  • Bitte informieren Sie die Halter von Tieren (Pferde, Kühe, Hunde etc.) aus der unmittelbaren Umgebung möglichst frühzeitig über das Vorhaben, damit diese vorab geeignete Maßnahmen treffen können, um ihre Tiere vor der außergewöhnlichen Geräuschimmission – die bei den Tieren u.U. zu Panikattacken führen kann – zu schützen.
  • Sie haften zivilrechtlich für alle durch das Abbrennen der Feuerwerkskörper eventuell entstandenen Personen- und Sachschäden.

Grundsätzliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung:

  • Es muss ein besonderer Anlass vorliegen (z.B. Hochzeit, Geburtstag).
  • Das Abbrennen darf nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern erfolgen.
  • Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22:00 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22:30 Uhr beendet sein (in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden; § 11 Landesimmissionsschutzgesetz NRW).

Der Antrag auf eine Genehmigung ist online über das Wirtschaft-Service-Portal NRW oder persönlich im Ordnungsamt der Stadt Petershagen möglich.

Für die Genehmigung/Ausnahmegenehmigung ist gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Gebühr zu entrichten.