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Bewachungsgewerbe

Kurzbeschreibung

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 

Den Antrag können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal des Landes NRW stellen.

Beschreibung

Bei juristischen Personen (z.B. GmbHAG) ist die Gesellschaft die Antragstellerin. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ein Antragsvordruck einzureichen.

Seit dem 01.08.2017 ist der Kreis Minden-Lübbecke als Kreisordnungsbehörde für die Erlaubniserteilung zuständig.

Weitere Informationen zum Thema "Bewachungsgewerbe" finden Sie im Online-Angebot des Kreises Minden-Lübbecke und im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Gemäß § 34a GewO bedarf es der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe). Hierdurch soll unter anderem folgendes sichergestellt werden:

  • Sicherstellung der Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben nur durch qualifizierte und geeignete Personen
  • Anmeldung eines Bewachungsgewerbes und Erlaubnisverfahren
  • Anmeldung von Bewachungspersonal
  • Registrierung und Überprüfung von Qualifikationsnachweisen
  • Einsichtnahme durch Sicherheitsbehörden

Bei juristischen Personen (z.B. GmbHAG) ist die Gesellschaft die Antragstellerin. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführerin, Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ein Antragsvordruck einzureichen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen