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Altautoentsorgung

Kurzbeschreibung

Altfahrzeuge dürfen nur über anerkannte Betriebe gemäß der Altfahrzeugverordnung entsorgt werden.

Beschreibung

Die Überwachungs- und Entsorgungszuständigkeit bei illegal abgelagerten Fahrzeugen liegt bei den Städten und Gemeinden, wenn die Fahrzeuge auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück abgelagert wurden und Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich sind und kein anderer verpflichtet ist. Zudem sind die Städte und Gemeinden zuständig, wenn Fahrzeuge im Bereich von Straßen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgelagert wurden.

Im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist der zuständige Straßenbaulastträger, auf nicht der Allgemeinheit zugänglichen Privatgrundstücken der Kreis Minden-Lübbecke zuständig.

Sofern Sie ein nicht angemeldetes bzw. offensichtlich nicht mehr fahrbereites Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum feststellen, teilen Sie uns dies bitte mit.

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen