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Auskunfts- und Übermittlungssperren

Kurzbeschreibung

Sie haben bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Auskunftssperre zum Schutz vor unerwünschten Melderegisterauskünften zu ihrer Person einrichten zu lassen.

Außerdem können Sie mit Übermittlungssperren das Übermitteln Ihrer Meldedaten an bestimmte Institutionen ausschließen.

Beschreibung

Auskunftssperre

Die Meldebehörde trägt für Sie auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Gründe für die beantragte Auskunftssperre sind glaubhaft darzulegen.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass anderen Personen oder privaten Institutionen (z. B. Firmen) eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung Ihrer schutzwürdigen Interessen ausgeschlossen werden kann.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Übermittlungssperren

Mit Übermittlungssperren können Sie das Übermitteln Ihrer Meldedaten an bestimmte Institutionen ausschließen.

Folgende Übermittlungssperren können Sie bei Ihrer Meldebehörde einrichten:

  • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
  • Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
  • Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen
  • Auskünfte an Adressbuchverlage
  • Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Die Übermittlungssperren werden nur für diesen Wohnsitz eingerichtet. Wenn Sie eine Datenübermittlung für alle Wohnsitze ausschließen wollen, müssen Sie die Übermittlungssperren bei den entsprechenden Meldebehörden einrichten.

Die Einrichtung von Auskunfts- und Übermittlungssperren ist kostenfrei.

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Zuständige Einrichtungen

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