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Baulastenverzeichnis Auskunft

Beschreibung

Die Bauaufsichtsbehörde ist verpflichtet, ein Baulastenverzeichnis zu führen, in dem von den Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen übernommene Baulasten eingetragen sind. Dabei handelt es sich um grundstücksbezogene, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommene Verpflichtungen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

Durch Baulast können beispielsweise folgende Bebauungshindernisse übernommen werden:

  • bei fehlender Erschließung Wege- und Durchleitungsrechte
  • auf dem Nachbargrundstück fehlende Abstandsflächen auf das eigene Grundstück
  • Stellplatzverpflichtungen für andere Grundstücke

In der Regel schränkt eine Baulast die Baumöglichkeiten auf dem eigenen Grundstück ein. Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, ist Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu gewähren. Die Einsichtnahme ist beim Kauf eines Grundstücks durchaus empfehlenswert, um bereits frühzeitig einen Überblick über eventuell bestehende Bebauungshindernisse zu bekommen.

Baulasten blieben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen. Sie wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern. 

Das berechtigte Interesse an einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis muss von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nachgewiesen werden.

Die persönliche Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis ist gebührenfrei.

Für schriftliche Auskünfte, die nur auf schriftliche Anforderung erteilt werden, ist ein Gebührenrahmen von 30,00 € bis 150,00 € vorgegeben.

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