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Baulast Eintragung
Beschreibung
Baulasten sind eine freiwillige Erklärung eines Grundstückseigentümers und eventuell weiteren berechtigten Personen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die der Schriftform bedürfen. Durch diese Erklärungen können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (z. B. Wegerecht, Leitungsrecht, Abstandflächen, Freiflächen wegen Brandschutz usw.) für ein oder auch mehrere Grundstücke übernommen werden.
Die Unterschriften auf der Verpflichtungserklärung werden von dem dazu bestellten Sachbearbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde öffentlich beglaubigt.
Eine einmal geleistete Verpflichtungserklärung kann nicht mehr zurück genommen werden.
Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis rechtswirksam.
Baulasten blieben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen. Sie wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
Die erforderlichen Unterlagen für die Eintragung einer Baulast sind im § 85 BauO NRW 2018 und im § 18 BauPrüfVO geregelt.
Der Auszug aus dem Liegenschaftskataster und / oder der amtliche Lageplan ist in 4-facher Ausfertigung einzureichen.
Eine vorherige Abstimmung wird empfohlen.
Nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen bereitet die Bauaufsichtsbehörde die Verpflichtungserklärung vor. Diese muss dann vom Grundstückseigentümer bzw. der Grundstückseigentümerin unterschrieben werden.
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW).
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