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Bildung und Teilhabe

Beschreibung

Leistungen für Bildung erhalten Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die

  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten und
  • Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder Asylbewerberleistungen haben.

Bei Leistungen für die gesellschaftliche Teilhabe liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.

In den meisten Fällen ist das Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke für die Leistungsgewährung zuständig.

Nur bei Bezug von Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist das Sachgebiet Soziale Dienstleistungen der Stadt Petershagen zuständig. 

Für andere Leistungen (Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag, Wohngeld) ist für die Entscheidung über den Antrag ebenfalls das Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke zuständig. 

Alle Antragsvordrucke können Sie als PDF auf den Seiten des Kreises Minden-Lübbecke herunterladen.

Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden SGB II- und SGB XII-Empfängern sowie Empfängern von Leistungen nach dem AsylbLG ohne gesonderten Antrag im Rahmen der laufenden Leistungsgewährung jeweils zu Beginn des 1. Schulhalbjahres im August und des 2. Schulhalbjahres im Februar ausgezahlt.

Bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag erfolgt die automatische Leistungsauszahlung hingegen nicht; hier sind gesonderte Anträge zu stellen. 

Alle weiteren Leistungen für

  • Mittagessen
  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
  • Lernförderung
  • Schülerbeförderung

müssen beantragt werden. 

Nur bei Leistungsbezug nach dem SGB XII oder AsylbLG ist die Stadt Petershagen, Soziale Leistungen, Schloßfreiheit 2-4, 32469 Petershagen zuständig.

In diesen Fällen können Sie sich mit Frau Iris Rohrbach, unter 05702/822-151 oder per E-Mail unter i.rohrbach@petershagen.de in Verbindung setzen.