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Osterfeuer

Beschreibung

Bis zum 01.05.2003 war das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in NRW durch die Pflanzen-Abfall-Verordnung geregelt. Diese Verordnung wurde zum genannten Datum aufgehoben, weil sie vor allem in ihren Regelungsmaßnahmen mit den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) nicht mehr im Einklang stand.

Dieses hat zur Folge, dass grundsätzlich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen - auch auf privaten Grundstücken - eine Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen darstellt und deshalb nach den Bestimmungen des KrW-/AbfG der Genehmigung bedarf.

Eine Ausnahme bilden hier sogenannte Brauchtumsfeuer. Diese sind auch nach Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung weiterhin zulässig. Brauchtumsfeuer, wie z. B. Osterfeuer werden nicht mit dem schlichten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen als Vorgang der Beseitigung von Abfällen gleichgesetzt, weil sie der Brauchtumspflege dienen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf der Grundlage des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz NRW nunmehr durch eine Regelung in einer ordnungsbehördlichen Verordnung die näheren Einzelheiten zum Abbrennen sogenannter Brauchtumsfeuer bestimmen.

Das Abbrennen von Feuern, die auf Brauchtum beruhen (z.B. Osterfeuer) ist nur gestattet, soweit sie von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind. Je Ortschaft darf ein Brauchtumsfeuer durchgeführt werden

Die aufgehäufte Grünabfalle sind möglichst unmittelbar vor dem Entzünden des Feuers umzuschichten. Insbesondere dann, wenn mit dem Aufschichten des Grüns bereits mehrere Tage vor dem Abbrennen begonnen wurde.

Ferner sollte das Feuer nicht zugleich von allen Seiten entzündet werden, damit Kleintiere, die sich im aufgehäuften Grün verborgen halten, eine Flucht ermöglicht werden kann.

Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Abbrennplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind.

Es dürfen nur pflanzliche Abfälle, wie Stroh, Schlagabraum, Schnittholz oder Ähnliches, verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (einschließlich behandelten Paletten, Schalbrettern, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Die Höhe des aufgeschichteten Brennmaterials darf 3,50 m nicht überschreiten.

Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Abbrennplatz hinaus verhindert wird. 

Die Stadt Petershagen kann dem Veranstalter jederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder gegen allgemeine Gefahren, die vom Abbrennplatz ausgehen können, erteilen.

Brauchtumsfeuer sind dem Sachgebiet Sicherheit und Ordnung spätestens zwei Wochen vor Ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen.

Kontrollen durch Polizei, Feuerwehr oder Ordnungsbehörde werden stichprobenweise durchgeführt.

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