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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Kurzbeschreibung

Bei Fragen und/oder zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs können Sie sich gerne direkt an eine der Kontaktpersonen wenden oder das Kontaktformular nutzen.

Beschreibung

Nach § 1 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungen nach dem AsylbLG (unter anderem) Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und die

  • einen Asylantrag gestellt haben und daher eine Aufenthaltsgestattung besitzen;
  • ein Asylgesuch geäußert haben und daher einen Ankunftsnachweis (BüMA) besitzen; der Anspruch besteht auch, wenn dieser noch nicht ausgestellt worden ist;
  • eine Duldung besitzen; auch eine „Grenzübertrittsbescheinigung“ oder andere im Gesetz gar nicht vorgesehene Papiere gelten rechtlich als Duldung;
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, ohne im Besitz einer Duldung zu sein; dies sind zum Beispiel „illegalisierte“ Menschen, die ohne Wissen der Ausländerbehörde in Deutschland leben;
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG besitzen, wenn diese „wegen des Krieges im Heimatland“ erteilt worden ist; hierzu gehören zum Beispiel syrische Familienangehörige, die im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms nach Deutschland gekommen sind;
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besitzen; dies ist eine maximal sechsmonatige vorübergehende Aufenthaltserlaubnis;
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, wenn der Zeitpunkt der erstmaligen Duldung („Aussetzung der Abschiebung“) noch keine 18 Monate zurückliegt; wenn dieser Zeitpunkt schon mindestens 18 Monate zurückliegt, besteht Anspruch auf die regulären Sozialleistungen nach SGB II oder XII.

Leistungen nach dem AsylbLG werden auf Antrag gewährt.
Die Antragsstellung mit den erforderlichen Unterlangen erfolgt bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern. Die Anspruchsvoraussetzungen werden im Einzelfall geprüft.

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen.

Für die Antragstellung bzw. ein erstes Beratungsgespräch wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten, die sowohl telefonisch als auch per E-Mail möglich ist.

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