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Wild- und Jagdschaden Anmeldung

Beschreibung

Ein Wildschaden ist ein Schaden an Grundstücken, der durch Wild verursacht wurde.

Im Gegensatz zum Volksglauben ist ein Wildschaden also kein Unfall mit Wild, beispielsweise, wenn ein Auto ein Wild anfährt. Stattdessen wird ein Wildschaden an forstwirtschaftlich, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken durch Wild verursacht.

Der Schadens muss innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme beim Ordnungsamt der Stadt Petershagen angemeldet werden, um den Anspruch auf Schadensersatz geltend machen zu können.

Die Durchführung des Vorverfahrens obliegt dem Ordnungsamt der Stadt Petershagen mit dem Ziel, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden wird zunächst ein Wildschadenschätzer bestellt.

Ein Wildschadensschätzer kann auf Antrag des Geschädigten, des Ersatzpflichtigen oder von Amts wegen bereits beim ersten Ortstermin beauftragt werden.

Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig angemeldet und keine Einigung erzielt worden, so beraumt die Gemeinde unverzüglich einen Termin am Schadensort an, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. Die Beteiligten werden in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens begonnen wird.

Beteiligt sind

  • die Geschädigten und
  • die zum Schadenersatz Verpflichteten einschließlich der Jagdpächter.

Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, dass der Schaden in einem weiteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin, festgestellt werden soll. Dem Antrag muss stattgegeben werden, wenn die Höhe des Schadens zum Zeitpunkt des Termins noch nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Die Ermittlung ist jedoch soweit durchzuführen, als dies zur endgültigen Feststellung des Schadens notwendig ist.

Kommt bei dem o. g. festgelegten Termin eine gütliche Einigung zustande, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und von allen Beteiligten sowie dem Vertreter der Stadt Petershagen zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss die Art, die Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung des Schadens enthalten und ist den Beteiligten zuzustellen.

Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der Schaden auf Antrag eines Beteiligten zu schätzen. Ist der Schätzer im Termin am Schadensort nicht anwesend, so ist ein neuer Termin anzuberaumen, zu dem auch der Schätzer zu laden ist. Der Schätzer stellt den entstandenen Schaden auf Grund der Verhandlungen fest. Er hat über die Schätzung ein schriftliches Gutachten abzugeben, das folgende Angaben enthalten muss:

  • die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstücks,
  • die Wildart, die den Schaden verursacht hat,
  • den Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche,
  • den Schadensbetrag.

Über das Scheitern des Vorverfahrens ist den Beteiligten eine Niederschrift mit einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung zuzustellen.

Die Kosten des „Vorverfahrens“ sind die Vergütungen und Reisekosten des Schätzers sowie die Auslagen der Gemeinde. Die Beteiligten tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes – DVO LJG-NRW erlassen. Danach erhalten die Schätzer für ihre Tätigkeit und den damit verbundenen Zeitaufwand eine Vergütung in Höhe von 20 Euro für jede angefangene Stunde, höchstens 100 Euro für einen Tag und Ersatz ihrer Reisekosten nach den für Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts des Landes (bei Fahrleistungen bis 50 Kilometer 30 Cent je Kilometer).

Die Gemeinde setzt die Gesamtkosten des Vorverfahrens fest. Sie verteilt diese nach billigem Ermessen, falls hierüber eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Kosten können auch festgesetzt und verteilt werden, wenn das Vorverfahren nicht zu Ende geführt worden ist.

Findet ein gerichtliches Nachverfahren statt, so sind die Kosten des Vorverfahrens, die von einem Beteiligten aufgrund des Kostenfestsetzungsbescheides der Gemeinde gezahlt worden sind, erstattungsfähig im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung.                                 

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