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Befreiung von der Ausweispflicht

Beschreibung

Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist möglich für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen (dauerhaft bettlägerig) das Haus nicht verlassen können.

Dazu gehören auch betreute Personen, die dauerhaft in einem Pflegeheim wohnhaft sind und aufgrund dessen nicht mehr am öffentlichen Leben teilnehmen.

Soweit eine Betreuerin bzw. ein Betreuer bestellt worden ist, kann durch diese Person ein Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht für die betreute Person gestellt werden. Auch ein naher Angehöriger (z. B. Ehegatte, Sohn, Tochter) oder ein Bevollmächtigter kann den Antrag stellen.

  • § 1 Abs. 3 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
  • der bisherige Ausweis der Person, die keinen Ausweis mehr braucht
  • ärztliches Attest, zum Beispiel vom Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst, das die Immobilität bestätigt
  • die Person, die den Antrag in der Bürgerberatung stellt, muss den eigenen Ausweis mitbringen und
  • zusätzlich:
    • wenn Antragsteller Betreuer: Bestellungsurkunde
    • wenn Antragsteller Bevollmächtigt (Verwandte, Nachbarn etc.): schriftliche, formlose Vollmacht

Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben.

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