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Parkausweis für Handwerksbetriebe
Kurzbeschreibung
Seit vielen Jahren wird von den Straßenverkehrsbehörden im Regierungsbezirk Detmold der Handwerkerparkausweis ausgegeben, der Handwerks- und Gewerbebetrieben unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen (s. u.) im gesamten Regierungsbezirk gewährt. Die Wahlmöglichkeiten für Interessenten in Bezug auf den Geltungsbereich dieser Ausnahmegenehmigungen wurden zuletzt sogar noch ausgeweitet; so kann nun auf Antrag auch für ganz Nordrhein-Westfalen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Beschreibung
Der Handwerkerparkausweis gilt für alle Handwerksbetriebe und IHK-Mitgliedsunternehmen, die Reparatur- oder Montagearbeit an wechselnden Orten durchführen und hierfür einen Service- oder Werkstattwagen mit entsprechender fester Firmenaufschrift haben. Es ist dem Inhaber erlaubt, für die Dauer eines Jahres im Arbeitseinsatz auf allen öffentlichen Parkplätzen sowie in eingeschränkten Haltverbotszonen und auf Bewohnerparkplätzen unentgeltlich und uneingeschränkt zu parken.
Auf dem Handwerkerparkausweis können bis zu fünf Kennzeichen von Fahrzeugen des Betriebes angegeben werden. Im Original darf die Ausnahmegenehmigung jedoch nur von einem dieser Fahrzeuge benutzt werden, indem der Parkausweis im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt wird. Sofern Sie über mehr als fünf Fahrzeuge verfügen, ist gegebenenfalls ein weiterer Antrag zu stellen.
Die Fahrzeuge müssen mit einer festen Firmenaufschrift versehen sein. Es sind Fotos beizufügen, auf denen sowohl das amtliche Kennzeichen wie auch die Firmenbeschriftung des Fahrzeugs ersichtlich sind. Ggf. kann auch eine Vorführung vereinbart werden.
Privatfahrzeuge sind von der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.
Der Handwerkerparkausweis berechtigt zum Parken
- im eingeschränkten Halteverbot / in einer Halteverbotszone
- auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht
- an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- auf Bewohnerparkplätzen.
Sofern diese Erleichterungen im konkreten Einzelfall nicht ausreichen, ist es möglich, individuelle Lösungen im Gespräch mit den Straßenverkehrsbehörden zu suchen. Die sich daraus ergebenden Ausnahmegenehmigungen sind dann allerdings ortsgebunden und nicht gebietsübergreifend einsetzbar. Sprechen Sie in so einem Fall gerne die zuständigen Kontaktpersonen an.
Verkehrsanordnungen und Ausnahmegenehmigungen (hierzu zählen auch Parkausweise) erteilt gemäß §§ 45, 46 Straßenverkehrsordnung die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde. Für die Stadt Espelkamp ist dies das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Sicherheit und Ordnung
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- Bahnhofstraße 63
- 32469 Petershagen
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- Telefon:
05702 822-0 - Fax:
05702 822-298 - E-Mail:
info@petershagen.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 05702 822-220
- E-Mail:
- s.lange@petershagen.de