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Lernmittelfreiheit
Beschreibung
Nach dem Schulgesetz NRW werden jeder Schülerin und jedem Schüler vom Schulträger entsprechend eines festgelegten Durchschnittsbetrages - abzüglich eines Eigenanteils - Lernmittel (Schulbücher) zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. In Ausnahmefällen können Lernmittel, falls wegen der Art der Lernmittel erforderlich, zum dauernden Gebrauch zur Verfügung gestellt werden.
Der Eigenanteil darf in der Regel ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht übersteigen. Die geltenden Durchschnittsbeträge sind in der Verordnung über die Durchschnittbeträge und den Eigenanteil (Verordnung zu § 96 Abs. 5 SchulG) geregelt.
Der Eigenanteil entfällt für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem XII. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Bei den Schulen, die in Trägerschaft des Kreises Minden-Lübbecke liegen, ist der Kreis Minden-Lübbecke für die Lernmittelfreiheit zuständig.
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