Suche
Vaterschafts-/Mutterschaftsanerkennung
Kurzbeschreibung
Sie erwarten ein Kind oder Ihr Kind wurde bereits geboren?
Beschreibung
Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater Ihres Kindes nur in die Geburtsurkunde eingetragen werden, wenn die Vaterschaft formell anerkannt worden ist.
Die Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft kann nur freiwillig erfolgen und muss in besonderer Form beurkundet werden. Von dieser Urkunde erhalten die Mutter, der Vater und das Kind jeweils eine beglaubigte Abschrift.
Die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung persönlich zustimmen. Ist die Mutter minderjährig, bedarf ihre Zustimmungserklärung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Auch die Zustimmungserklärung der Mutter muss beurkundet werden.
Die Vaterschaftsanerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes möglich.
Ein Minderjähriger kann nur selbst seine Vaterschaft anerkennen, sein gesetzlicher Vertreter muss aber zustimmen. Diese Zustimmung muss ebenfalls beurkundet werden.
Die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung können Sie gemeinsam oder getrennt abgeben.
- Personalausweis, Reisepass oder anderes gültiges Lichtbilddokument
- wenn möglich: Geburtsurkunde des Kindes und der Eltern
Möchten Sie über die Vaterschaftsanerkennung hinaus auch gemeinsam das Sorgerecht für Ihr Kind ausüben? Die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind steht - unabhängig von einer Vaterschaftsanerkennung - zunächst allein der Kindesmutter zu.
Um die elterliche Sorge gemeinsam mit dem Vater ausüben zu können, ist ebenfalls die Anerkennung in Form einer Urkunde notwendig. Auch diese Beurkundung kann bereits vor der Geburt erfolgen, ist aber ausschließlich kostenfrei beim Jugendamt oder kostenpflichtig bei einem Notar möglich. Setzen Sie sich daher bitte mit dem Kreisjugendamt oder einem Notar in Verbindung.
Die Mutterschaftsanerkennung ist ein rechtlicher Sonderfall in Deutschland:
Nach deutschem Recht ist die Frau, die ein Kind bekommt, rechtlich gesehen deren Mutter.
Nach der Rechtsordnung einiger anderer Staaten (in Europa nur noch Italien) entsteht ein rechtliches Abstammungsverhältnis zwischen einer unverheirateten Mutter und dem von ihr geborenen Kind jedoch erst, wenn die Mutter eine förmliche Erklärung abgibt, in der sie das Kind anerkennt.
Somit kommt die Mutterschaftsanerkennung in Deutschland in Frage, wenn eines der beiden Elternteile die Staatsangehörigkeit eines solchen Landes besitzt.
Damit es nicht zu so genannten hinkenden Rechtsverhältnissen kommt, weil aus deutscher Sicht die biologische Mutter auch die rechtliche Mutter ist, aus Sicht eines ausländischen Staates aber nicht, sollte in solchen Fällen die Mutter ihre Mutterschaft immer anerkennen.
Die Voraussetzungen, erforderlichen Unterlagen und der Ablauf der Beurkundung sind gleich der Vaterschaftsanerkennung.
Die Beurkundung ist kostenfrei möglich
- beim Standesamt Petershagen
- beim Jugendamt des Kreises Minden-Lübbecke
- beim Amtsgericht
- Bad Oeynhausen (http://www.ag-badoeynhausen.nrw.de/)
- Lübbecke (http://www.ag-luebbecke.nrw.de/)
- Minden (http://www.ag-minden.nrw.de/)
- Rahden (http://www.ag-rahden.nrw.de/)
Bei einem Notar kann die Beurkundung gegen eine Gebühr erfolgen.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Standesamt
-
- Schloßfreiheit 2-4
- 32469 Petershagen
-
- Telefon:
05702 822-0 - Fax:
05702 822-198 - E-Mail:
standesamt@petershagen.de
- Telefon:
-
- Kreis Minden-Lübbecke - Jugendamt
-
- Portastraße 13
- 32423 Minden
-
- Telefon:
0571 807-0 - Fax:
0571 807-30000 - E-Mail:
jugendamt@minden-luebbecke.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 05702 822-142
- E-Mail:
- b.reinking@petershagen.de
-
- Telefon:
- 05702 822-142
- E-Mail:
- f.tegtmeier-sta@petershagen.de
-
- Telefon:
- 05702 822-141
- E-Mail:
- c.uphoff@petershagen.de