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Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN)

Beschreibung

Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) dient dem Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und löst die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ im Führerschein ab. Der FQN ist eine Karte, die dem Führerschein in Form und Größe ähnelt und bundesweit ausgestellt wird.

Den Antrag auf Erstausstellung oder Verlängerung eines Fahrerqualifizierungsnachweises können Sie persönlich beim Bürgerbüro der Stadt Petershagen oder direkt bei der Führerscheinstelle oder dem Bürger-Service des Kreises Minden-Lübbecke stellen. Bitte bringen Sie dazu die erforderlichen Unterlagen mit.

Eine Neu-Ausstellung wegen Verlust/Diebstahl oder Beschädigung des Fahrerqualifizierungsnachweises ist nur direkt bei der Führerscheinstelle des Kreises Minden-Lübbecke mögich.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Führerschein
  • Nachweis der abgeschlossenen Grundqualifikation (soweit eine Grundqualifikation erforderlich ist) bzw. Nachweis der aktuellen Weiterbildung über insgesamt 35 Stunden
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm, Frontansicht)

Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein der D-Klassen

  • ab dem 10.09.2008 erstmals erwerben, müssen eine Grundqualifikation nachweisen. Danach haben alle 5 Jahre Weiterbildungen zu erfolgen.
  • vor dem 10.09.2008 erstmals erworben haben, müssen nur eine Weiterbildung besuchen. Diese ist bis spätestens zum 10.09.2013 nachzuweisen. Die Weiterbildung ist dann alle 5 Jahre zu wiederholen.

Fahrer, die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein der C-Klassen (auch C1/C1E)

  • ab dem 10.09.2009 erstmals erwerben, müssen eine Grundqualifikation nachweisen. Danach haben alle 5 Jahre Weiterbildungen zu erfolgen.
  • vor dem 10.09.2009 erstmals erworben haben, müssen nur eine Weiterbildung besuchen. Diese ist bis spätestens zum 10.09.2014 nachzuweisen. Die Weiterbildung ist dann alle 5 Jahre zu wiederholen.

Am 23. Mai 2021 hat das Berufskraftfahrerqualifikationsregister, geführt vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), seinen Betrieb aufgenommen. In diesem werden zunächst Fahrerqualifizierungsnachweise und seit dem 25. Oktober 2021 auch die Qualifikationsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer erfasst. Informationen hierüber können bei Bedarf innerhalb der EU ausgetauscht werden. Die Ausstellung von Papierbescheinigungen entfällt sukzessive.

Fahrerinnen und Fahrer können sich künftig andere abgeschlossene Ausbildungen anrechnen lassen und so den Unterrichtsumfang reduzieren.

Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann auch in Fällen ausgestellt werden, in denen der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein bislang nicht möglich war. Das war bei ausländischen Führerscheinen der Fall. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann der Fahrerin oder dem Fahrer direkt zugestellt werden, d.h. eine Abholung bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich. Auch eine Versendung in einen EU-Mitgliedstaat ist grundsätzlich möglich.

Darüber hinaus wurden die zu vermittelnden Lerninhalte aktualisiert und nicht mehr abschließend aufgelistet, um flexibler auf technische Neuerungen im Rahmen des Unterrichts reagieren zu können.

Die Grundqualifikation wird erworben durch:

  • erfolgreiche Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer,

    oder

  • Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werde.

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer.

Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte (z. B. Fahrschule) durchgeführt. Die Dauer der Weiterbildung beträgt insgesamt 35 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten, die in einzelnen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens 7 Unterrichtseinheiten erteilt werden.

Die Kosten für die Erstausstellung oder Verlängerung belaufen sich auf 32,50 €.

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