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Schwerbehindertenparkausweis

Kurzbeschreibung

Wenn Sie schwerbehindert sind, eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben oder blind sind, können Sie von verschiedenen Parkregelungen ausgenommen werden.

Beschreibung

Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ oder „BL“?

Damit haben Sie einen Anspruch auf einen Parkausweis (blauer Parkausweis).

Sie haben einen Schwerbehindertenausweis ohne die Merkzeichen „aG“ oder „BL“?

Dann haben Sie leider keinen Anspruch auf einen Parkausweis.

Allerdings können schwerbehinderte Personen bestimmter Gruppen dennoch Parkerleichterungen erhalten (orangener Parkausweis). Wir prüfen für Sie die Voraussetzungen, wenn Sie einen formlosen Antrag stellen.

Für Parkausweise mit Merkzeichen „aG“ oder „BL“:

  • einen mündlichen oder formlosen schriftlichen Antrag
  • eine Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • ein Foto
  • bei einer Verlängerung des Parkausweises brauchen wir zusätzlich den abgelaufenen Parkausweis sowie die ausgehändigte Ausnahmegenehmigung

Für Parkerleichterungen ohne Merkzeichen „aG“ oder „BL“:

  • einen mündlichen oder formlosen schriftlichen Antrag
  • eine Kopie des Schwerbehindertenausweises

Für Personen, die keinen Schwerbehindertenausweis besitzen, aber vorübergehend auf einen Behindertenparkplatz mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrer“ angewiesen sind, kann für eine Dauer von bis zu 6 Monaten ein Parkausweis erteilt werden.

Wer hat einen Anspruch?

Personen, die in Folge einer Operation, auf Grund einer Verletzung bis zu einer anstehenden Operation oder während einer Chemotherapie aus ärztlicher Sicht außergewöhnlich gehbehindert sind.

Was sind das für Parkerleichterungen?

  • Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen
    außerdem:
  • An Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
  • Im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden.
  • An Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz" oder „Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, darf über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden.
  • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, darf während der Ladezeit geparkt werden.
  • An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung geparkt werden.
  • Auf Parkplätzen für Bewohner darf bis zu drei Stunden geparkt werden.
  • In verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen - ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern - geparkt werden.

Voraussetzung ist, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Wo gilt dieser Parkausweis?
Dieser Parkausweis gilt europaweit und berechtigt unter anderem zum Parken auf Parkplätzen mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrer“. Die weiteren Ausnahmetatbestände können Sie aus der Ihnen ausgehändigten Genehmigung ersehen.

  • Die orangene Parkerleichterung berechtigt nicht zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, sie bietet Ihnen jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken.
  • Die Ausnahmegenehmigung gilt in ganz Deutschland und wird auch in europäischen Ländern anerkannt.

Die Beantragung eines Schwerbehindertenparkausweises ist gebührenfrei.