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Untersuchungsberechtigungsschein für Jugendliche
Kurzbeschreibung
Mit dem bereitgestellten Onlinedienst ist die Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins (UBS) einfach und schnell zu erledigen. Die komplette Beantragung läuft digtal ab, ohne einen Behördenbesuch.
Alternativ ist auch weiterhin eine Beantragung im Bürgerbüro möglich.
Beschreibung
Jugendliche unter 18 Jahren müssen sich vor Beginn einer Berufsausbildung (Erstuntersuchung), sowie ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung (Nachuntersuchung) von einer Ärztin bzw. einem Arzt untersuchen lassen.
Diese ärztliche Untersuchung kann von jeder Hausärztin bzw. jedem Hausarzt durchgeführt werden.
Nach den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes benötigt man für diese Untersuchung einen sogenannten Untersuchungsberechtigungsschein.
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Bei persönlicher Antragsstellung im Bürgerbüro:
- persönliche Vorsprache der antragstellenden Person oder einer gesetzlichen Vertretung (Elternteil) erforderlich
- Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass).
Das Verfahren ist dem 01.10.2023 auf eine vollständig digitale Landeslösung umgestellt.
Sie können den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen online abrufen.
Im Bedarfsfall steht das Bürgerbüro aber weiter als Ansprechpartner zur Verfügung und ist beim Online-Abruf behilflich.
Nachuntersuchung:
Falls die jugendliche Arbeitnehmerin bzw. der jugendliche Arbeitnehmer bei einer eventuellen Nachuntersuchung immer noch unter 18 Jahren alt ist, muss erneut ein Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegt werden.
Fachärztliche Ergänzungsuntersuchung:
Hierfür wird kein gesonderter Untersuchungsberechtigungsschein ausgegeben.
Die Abrechnungsstelle des Landes prüft nach Rechnung der Ärztin bzw. des Arztes, ob für die erste Untersuchung ein Untersuchungsberechtigungsschein vorgelegen hat.
Personalausweis mit freigeschalteter eID-Funktion (eID = elektronische Identität). Bei allen nach dem 15.07.2017 ausgestellten Personalausweisen ist die eID-Funktion bereits aktiviert.
Für diese Dienstleistung werden keine Gebühren erhoben.
Onlinedienstleistung
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Zuständige Einrichtungen
- Bürgerbüro
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- Bahnhofstraße 63
- 32469 Petershagen
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- Telefon:
05702 822-0 - Fax:
05702 822-298 - E-Mail:
buergerservice@petershagen.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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- E-Mail:
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