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Behördliche Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz

Beschreibung

Der Gesetzgeber hat drei Arten von Namensänderungen geschaffen. 

  • Die Öffentlich-rechtliche Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG), welche vom Kreis Minden-Lübbecke wahrgenommen werden.

Und die Namensänderungen, welche vom Standesamt der Stadt Petershagen wahrgenommen werden: 

  • Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
  • Namensänderungen für Personen, die ihre Namensführung dem deutschen Namensrecht angleichen möchten (Spätaussiedler oder Ausländer) nach Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG.

Öffentlich-rechtliche Namensänderungen

Öffentliche Namensänderungen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen.

Weiter Informationen und Unterlagen erhalten Sie bei der Kreisverwaltung Minden-Lübbecke. 

Wenn die genannten Möglichkeiten des Namenswechsels beim Standesamt ausscheiden, gibt es die Möglichkeit für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beim Rechts- und Ordnungsamt des Kreises Minden-Lübbecke. Grundsätzlich kann der gesetzlich erworbene Vor- oder Familienname nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Niemand kann seinen Namen ändern, nur weil dieser ihm nicht gefällt.

Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn z. B.

  • der bisherige Name anstößig oder lächerlich klingt
  • der bisherige Name sehr lang oder umständlich ist
  • erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache und Schreibweise bestehen.

Namensänderungen kommen grundsätzlich nur für deutsche Staatsangehörige in Betracht.

Die Gebühr für die Änderung des Vornamens beträgt bis zu 300,00 € und für den Familiennamen bis zu 1.200,00 €. Sie wird im Einzelfall je nach Bedeutung und Verwaltungsaufwand nach dem Bruttoeinkommen des Antragstellers errechnet.

Zuständige Einrichtungen