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Ummeldung (Wohnungswechsel)

Kurzbeschreibung

Mitteilung eines Umzuges innerhalb von Petershagen

Beschreibung

Wenn Sie innerhalb von Petershagen die Wohnung wechseln, sind Sie verpflichtet, sich umzumelden.
 
Für die Ummeldung müssen Sie persönlich im Bürgerbüro der Stadt Petershagen erscheinen.
 
Zur Ummeldung, welche innerhalb von 14 Tagen nach Einzug erfolgen muss, ist die persönliche Vorsprache von zumindest einem Familienmitglied erforderlich.
 
Bei der Ummeldung müssen die Ausweisdokumente wie z.B. die Personalausweise und ggf. die Reisepässe aller anzumeldenden Familienmitglieder vorgelegt werden. Bringen Sie außerdem bitte die Wohnungsgeberbestätigung mit, welche Sie von Ihrem Vermieter erhalten haben.

Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, sollte die Anschrift durch das Amt für Sicherheit und Ordnung ebenfalls geändert werden.

Die gebührenpflichtige Anschriftenänderung in ggf. vorhandenen Kfz-Papieren erfolgt durch das Straßenverkehrsamt in Minden.
 
Eine Anmeldung vor Einzug in die Wohnung ist nicht möglich.
  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationaler Pass und ID-Karte
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • ggf. Vollmacht

Die Ummeldung ist innerhalb von zwei Wochen nach tatsächlichem Einzug in die neue Wohnung zu erledigen. Der Beginn des Mietverhältnisses im Mietvertrag ist nicht relevant.

Besonderheiten gelten bei der Anmeldung von Minderjährigen – Leben die Personensorgeberechtigten getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung bei dem Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. Kann die vorwiegende Nutzung einer Wohnung nicht festgestellt werden, weil der minderjährige Einwohner sich bei beiden Eltern je zur Hälfte aufhält, ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des minderjährigen Einwohners liegt. Kann auch ein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen nicht festgestellt werden, obliegt die Bestimmung des Hauptwohnsitzes bei den Personensorgeberechtigten. Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht über die Hauptwohnung ihres Kindes einigen, ist bis zur Klärung (z. B. durch Jugendamt/Familiengericht) die frühere Familienwohnung die Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners, wenn ein Elternteil sie nach der Trennung weiter bewohnt. 

Die Ummeldung ist gebührenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen