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Reisegewerbekarte

Beschreibung

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3 Gewerbeordnung) oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller bzw. Schaustellerin oder nach Schaustellerart ausübt.

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf gem. § 55 Abs. 2 GewO der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

Angestellte im Reisegewerbe benötigen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Inhabers, wenn sie unmittelbaren Kundenkontakt haben.

Inhaber einer Reisegewerbekarte sowie Angestellte im Reisegewerbe sind verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen und ihre Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen haben sie die geführten Waren vorzulegen.

Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich

  • bei gewerblicher Tätigkeit nach vorheriger Terminabsprache. Dann ist eine normale Gewerbeanmeldung (für ein stehendes Gewerbe) vorzunehmen.
  • bei der Teilnahme an "festgesetzten Märkten". Wer also einen Marktstand auf einem vom Ordnungs- oder Gewerbeamt festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, muss sich lediglich an die Marktleitung wenden.

Der Online-Antrag über das Wirtschafts-Service-Portal führt Sie durch die Anforderungen und benötigten Unterlagen zur Reisegewerbekarte.

Alternativ ist die Beantragung auch persönlich im Ordnungsamt der Stadt Petershagen möglich. Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (auf der rechten Seite unter Downloads)
  • Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis oder Aufenthaltsbescheinigung
  • Führungszeugnis, Belegart „O“ (zu beantragen im Bürgerbüro) zur Vorlage bei einer Behörde, namentlich: Stadt Petershagen; Antragszweck: Beantragung einer Reisegewerbekarte
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen im Bürgerbüro) zur Vorlage bei einer Behörde, namentlich: Stadt Petershagen; Antragszweck: Beantragung einer Reisegewerbekarte
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (des Wohnorts)
  • Bescheinigung des Hausarztes, dass keine ansteckenden Krankheiten vorliegen

Außerdem im Einzelfall:

  • Beim Umgang mit Lebensmitteln:
    • Unterrichtungsnachweis der IHK über die Grundzüge des Lebensmittelrechts (Terminvereinbarung 0521/554-286)
    • Bescheinigung § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitsamt Kreis Minden-Lk. 0571/8072868).  
  • Bei Schaustellern:
    • Nachweis über die Schaustellerhaftpflichtversicherung (Der Abschluss bei gefährlichen Darbietungen/Fahrgeschäften ist im Übrigen eigenverantwortlich nachzuweisen)
  • Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, legen Sie diese bitte mit vor.

Die Reisegewerbekarte kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen, beispielsweise eine GmbH, erteilt werden. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist personengebunden und nicht übertragbar.

Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Gemäß Tarifstelle 12.12 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall in Höhe von 50,00 bis 1.500,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen