BIS: Suche und Detail

Genehmigungsfreistellung BauO NRW

Kurzbeschreibung

Der komplette Antrag ist einschließlich der Mehrausfertigungen in Papierform einzureichen. 

Beschreibung

Wenn Sie sich für ein Grundstück entschieden haben, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 I oder II BauGB  liegt, bedarf der Bau Ihres Hauses unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Geregelt ist dieses Verfahren im § 63 der BauO NRW 2018.

Die Gemeinde ihrerseits kann erklären, dass sie ein Genehmigungsverfahren für notwendig hält. 

Keiner Baugenehmigung bedarf unter der Voraussetzungen des § 63 Abs.2 BauO NRW die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2   

Wenn

  1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegen,
  2. sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs bedürfen,
  3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,
  4. sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und
  5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt

Inhalt und Art der jeweils erforderlichen Antragsunterlagen sind in § 13 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) geregelt.

Nach § 63 Absatz 3 Satz 4 BauO NRW 2018 darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde mit dem Vorhaben begonnen werden. Mit dem Vorhaben kann unverzüglich begonnen werden, wenn die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf dieser Frist schriftlich mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. 

In der Genehmigungsfreistellung erfolgt keine Prüfung über die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Gebühren werden in der Genehmigungsfreistellung nur dann fällig, wenn die Bauherrschaft vor Ablauf der Monatsfrist eine Bescheinigung beantragt, dass ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden muss.
In diesen Fällen beträgt die Gebühr 50,00 €. 

Onlinedienstleistung

Icon Legende

  • Anmeldung mit Servicekonto erforderlich

Sprung zur den Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen