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Blindenhilfe

Kurzbeschreibung

Leistungen für blinde und sehbehinderte Menschen

Beschreibung

Blinde Menschen und Menschen mit Sehbehinderung haben Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL). 

  • Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten ein Blindengeld, ebenso Kinder und Jugendliche. Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
  • Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ebenfalls Blindengeld. Wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, erhalten diese Personen den Differenzbetrag zum Blindengeld für Erwachsene unter 60 Jahren als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII. Hierfür ist ein separater Antrag erforderlich.

Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist. Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen „BL“ eingetragen.

Blindengeld und Blindenhilfe werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann sowohl beim LWL als auch bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung eingereicht werden.

Personen ab 60 Jahre, die zusätzlich zum Blindengeld Blindenhilfe beziehen möchten, können sich wegen der Antragstellung und Fragen zur Einkommens- und Vermögensprüfung auch an das örtliche Sozialamt wenden. Zur Antragsstellung wird der Sozialhilfegrundantrag verwendet.

 

  • Augenfachärztliche Bescheinigung 
  • Vollmachtserklärung (bei Antragstellung durch Vertrauensperson)
  • Kontoerklärung (falls die Leistung auf ein anderes Konto überwiesen werden soll)

Sie können Ihren Antrag auf Blindenhilfe über das Serviceportal des LWL online stellen. Alternativ stehen Ihnen die Antragsformulare hier als Download zur Verfügung.

Zuständige Einrichtungen