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Führerschein: Neuerteilung nach Sperre oder Verzicht

Beschreibung

Um eine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis handelt es sich immer dann, wenn eine Fahrerlaubnis beantragt wird, für die die Antragstellerin oder der Antragsteller die Berechtigung schon inne hatte, diese Berechtigung aber entzogen bzw. darauf verzichtet wurde.

Bei einer befristeten Sperre wegen entsprechender Vergehen kann die Fahrerlaubnis erst zum Ablauf der Sperrzeit neu erteilt werden.

Sie können eine Neuerteilung persönlich im Bürgerbüro der Stadt Petershagen beantragen.

Welche Unterlagen Sie zur Antragstellung benötigen, hängt davon ab, welche Fahrerlaubnisklasse Sie wieder erwerben möchten.

Klassen: A, A2, A1, AM, B, BE (alte Klassen 1 und 3 bis 3,5 t), L und T

  • Personalausweis/Reisepass
  • ein Lichtbild (biometrisch); Mindestgröße 35 x 45 Millimeter, ohne Kopfbedeckung
  • Sehtestbescheinigung
  • Führungszeugnis

zusätzlich für die Klassen: C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E (alte Klasse 2 und 3 über 3,5 t):

  • Bescheinigung über ärztliche Untersuchung
  • augenärztliches Zeugnis
  • Erste-Hilfe-Nachweis (gegebenenfalls)

zusätzlich bei D-Klasse:

Für Erstbewerber/innen unabhängig vom Alter oder für Inhaber/innen ab 50 Jahre:

  • Leistungstest

Trunkenheitstäter/innen müssen sich vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in jedem Fall einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, wenn anlässlich der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille oder mehr erreicht wurde. Darüberhinaus ist im Einzelfall auch bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille eine MPU zu fordern.

Ab der zweiten Trunkenheitsfahrt ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung obligatorisch, und zwar unabhängig von der Höhe der Blutalkoholkonzentration. Steht der Fahrerlaubnisentzug im Zusammenhang mit Drogenkonsum, steht ebenfalls eine medizinisch-psychologische Untersuchung an. Um nach dem Fahrerlaubnisentzug nicht unnötig Zeit zu verlieren, klären Sie bitte rechtzeitig vor Beantragung der Neuerteilung durch eine Verkehrstherapeutin bzw. einen Verkehrstherapeuten oder eine MPU-Stelle ab, in welcher Form ein Abstinenznachweis/Drogenscreening zu erbringen ist.

Es ist nicht immer möglich, bereits vor oder bei Antragstellung konkret zu beurteilen, ob Gutachten beigebracht werden müssen. Dies ist erst möglich, wenn alle Registerauskünfte und ggf. Strafakten hier vorliegen. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der/die Antragsteller/in die erforderlichen theoretischen oder praktischen Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kann die Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung verlangt werden. Feste Zeitgrenzen können hier nicht genannt werden, da jeweils eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Dabei ist zu prüfen, wie lange der erstmalige Erwerb der Fahrerlaubnis zurückliegt, wie lange und wie intensiv der/die Antragssteller/in von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und insbesondere wie lange die nach dem Verlust der Fahrerlaubnis liegende Phase ohne Fahrpraxis gedauert hat.

Voraussetzung zur Neuerteilung ist immer eine intensive Überprüfung der Kraftfahreignung. Die für Ersterwerber/innen vorgeschriebene Fahrschulausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht) ist jedoch nicht notwendig.

Eine neue Fahrerlaubnis wird nur erteilt, wenn die Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die zur Entziehung geführt haben, ausgeräumt werden. Hierzu ist in vielen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten notwendig. Die Verwaltungsbehörde ist zu einer solchen Prüfung rechtlich verpflichtet. Die Prüfung hat sich auf die körperlichen und charakterlichen Voraussetzungen zu erstrecken.

Die Gebühr für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis beträgt 202,40€ (inkl. 13,00€ für ein Führungszeugnis).

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