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Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Kurzbeschreibung

An Sonn- und Feiertagen dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie alle Lastkraftwagen mit Anhänger in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr nicht verkehren.

Beschreibung

Außerdem besteht in der Hauptreisezeit vom 01.07. bis 31.08. eines jeden Jahres für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie für alle LKW mit Anhänger an Samstagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr ein zusätzliches Fahrverbot auf den meisten Autobahnen (Ferienreise-Verordnung). Ein generelles Fahrverbot besteht nicht. Die betroffenen Strecken können bei Bedarf erfragt werden.

Im Falle eines dringenden Transportbedürfnisses können neben den gesetzlich eingeräumten Ausnahmen von den genannten Fahrverboten für Lastkraftwagen weitere Ausnahmen zugelassen werden. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses (z. B. leicht verderbliche Fracht), das glaubhaft nachgewiesen bzw. dargelegt werden muss.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Folgende Angaben sind erforderlich:

  • vollständige Personalien/Firmenname
  • Kennzeichen von Zugfahrzeug und ggf. Anhänger mit zulässigem Gesamtgewicht
  • Abgangs- und Zielort
  • Zweck der Fahrt
  • Angaben zur Ladung

Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit einer regelmäßiger Beförderung feststeht.

Ausnahmegenehmigung für:

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln (z.B. frische Milch, Fleisch und Fisch oder leichtverderbliches Obst/Gemüse)
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen (bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu 150 km)
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem erforderlichen Aufwand und ist in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nach Tarif-Nummern geregelt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen