BIS: Suche und Detail

Spielhallen- und Aufstellererlaubnis

Kurzbeschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, benötigen Sie eine gewerberechtliche und eine glückspielrechtliche Erlaubnis.

Ein Spielhallenbetrieb dient überwiegend oder ausschließlich dem Aufstellen und Betreiben von Geldspielgeräten, Unterhaltungsgeräten und Warenspielgeräten.

Den Antrag können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal des Landes NRW stellen.

Beschreibung

Der Begriff der Spielhalle oder des ähnlichen Unternehmens setzt voraus, dass der Betrieb durch die räumliche Abgrenzung und die Art und Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte oder der anderen Spiele einer Spielhalle zuzuordnen ist. Nach außen offene Geschäfte (z.B. Anhänger, Stände), die nicht betreten werden können, stellen in der Regel keine Spielhallen oder ähnliche Unternehmen dar.

Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen (Mehrfachkonzessionen) sind nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr erlaubt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle und zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe soll nicht unterschritten werden.

Die Öffnungszeiten für Spielhallen sind begrenzt: sie dürfen täglich längstens von 6.00 Uhr bis 1.00 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.

Welche Unterlagen werden im Rahmen der Erlaubniserteilung benötigt?

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis (auf der rechten Seite unter Downloads)
  • Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart 0) des Betreibers bzw. aller Geschäftsführer
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) von der 
    - Wohnortgemeinde (bei natürlichen Personen)
    - Gemeinde der gewerblichen Hauptniederlassung (bei juristische Personen)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 GlüStV i.V.m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV)
  • sofern der/die Antragsteller/in eine juristische Person oder ein Verein ist: Handels-/Vereinsregisterauszug beziehungsweise Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs, sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist.

 Betriebsbedingte Unterlagen

  • Angaben zur beabsichtigten äußeren Gestaltung des Betriebsgebäudes gem. § 26 GlüStV
  • Grundrisszeichnungen möglichst im Maßstab 1 : 100
  • bei neuen Betrieben: Lageplan DIN A 4 möglichst im Maßstab 1 : 5.000
  • Baugenehmigung oder Nutzungsgenehmigung des Bauamtes
  • Berechnung der (Netto-) Spielfläche
  • Aufstellplan der Spielgeräte
  • Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis

Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung des Aufstellortes benötigt. Auch diese Anträge können Sie über das Wirtschafts-Service-Portal tätigen. Bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte sind im Vorfeld mit der Stadt Petershagen abzuklären.

Es ist zu beachten, dass Sie die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnisse ausüben dürfen. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW können Sie die folgenden Anträge online stellen:

  • Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle
  • Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
  • Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes
  • Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen genehmigungspflichtigen Spiels mit Gewinnmöglichkeit

Dort werden Ihnen u. a. auch die notwendigen Unterlagen je Antragsart genannt.

Alternativ stehen die entsprechenden Antragsvordrucke zum Download zur Verfügung.

Gemäß dem Gebührengesetz für das Land NRW i.V.m. der Tarifstelle 17.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall.