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Veranstaltungserlaubnisse (Gewerberecht)

Kurzbeschreibung

Wenn Sie eine Veranstaltung in Petershagen durchführen oder als Aussteller an einer teilnehmen möchten, benötigen Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen die entsprechenden Erlaubnisse von der Behörde für Sicherheit und Ordnung. Außerdem sollen im Rahmen der ordnungsbehördlichen Ermittlung Sicherheitsrisiken und ggf. die Aufstellung von Veranstaltungskonzeptionen geprüft werden. Bei Fragen rund um Veranstaltungen helfen Ihnen die zuständigen Kontaktpersonen gerne weiter.

Beschreibung

Es gibt verschiedene Arten von Veranstaltungen, für die eine Erlaubnis erforderlich sein kann:

Öffentliche Veranstaltungen:

Musikfeste wie Konzerte oder Festivals sowie Sportveranstaltungen wie Turniere oder Rennen bedürfen in bestimmten Fällen der Genehmigung. Für die vorübergehende Abgabe von alkoholischen Getränken ist beispielsweise die Erteilung einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich.

Märkte, Ausstellungen, Messen:

Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste werden auf Antrag des Veranstalters festgesetzt. Sie können, sofern keine Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, auch für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden.

Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet die Veranstaltenden zur Durchführung der Veranstaltung. Wird ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat die Veranstalterin/der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Messen, Ausstellungen oder Märkte, die außerhalb der Ladenöffnungszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, stattfinden, bedürfen der Erlaubnis des zuständigen Gewerbeamtes. Die Festsetzung legt dem Veranstalter aber auch besondere Pflichten auf, um einen geregelten Ablauf der Veranstaltung zu garantieren.

Genauere Informationen zu den einzelnen Markttypen und den Voraussetzungen sind in den §§ 64 - 71 der Gewerbeordnung (GewO) definiert.

Wanderlager:

Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen Gewerbetreibende im Reisegewerbe Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anbieten oder Bestellungen annehmen.

Die Gewerbetreibenden sind dabei außerhalb ihrer regulären gewerblichen Betriebsstätte oder ohne eine solche zu haben, aus einer vorübergehend festen Vertriebsstätte heraus, tätig. Dies ist z. B. bei einer Verkaufsveranstaltung in einer angemieteten Gaststätte oder in einem Veranstaltungsraum der Fall.

 

Die Antragstellung für Veranstaltungserlaubnisse erfolgt online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW. Dort sind die einzelnen Voraussetzungen und nötigen Unterlagen auch genau beschrieben.

Kontaktieren Sie gerne die zuständigen Personen aus dem Ordnungsamt, um sich detaillierter über die Genehmigung von Veranstaltungen und entsprechende Voraussetzungen, Unterlagen oder Kosten zu informieren.

Ggf. sind weitere Erlaubnisse (siehe folgende besipielhafte Aufzählung)  zu beantragen bzw. verkehrs-, hygiene-, immissionsrechtliche oder sonstige Bestimmungen zu beachten. In diesen Fällen nimmt die Ordnungsbehörde Kontakt mit Ihnen auf.

  • Notwendigkeit einer „Gestattung“ oder  „Schankerlaubnis“!
    Grundlage des gesamten Gewerberechts und somit auch des Gaststättenrechts ist die sog. "Gewinnerzielungsabsicht". Diese wird z.B. deutlich in den Preisen für Getränke und/oder Speisen.
  • Wenn Sie bei einer Vereinsfeier alkoholische Getränke mit der Absicht verkaufen, daraus einen Gewinn zu erzielen, handeln Sie gewerbsmäßig und benötigen eine Gestattung/Schankerlaubnis.
  • Vollkommen unabhängig ist die Verwendung eines evtl. erzielten Gewinnes. Auch wenn ein Gewinn satzungsmäßigen Vereinszwecken oder wohltätigen Zwecken zugeführt werden soll.
  • Eine Schankerlaubnis kann jedoch nur erteilt werden, wenn ein besonderer Anlass vorliegt. Das kann z.B. ein öffentliches Vereinsjubiläum, ein Sportfest, Karneval oder ähnliches Brauchtum sein.
  • Als "Sperrstunde" wird der Zeitraum bezeichnet, in der grundsätzlich alle Gaststätten "abgesperrt" sein müssen; gesetzlich ist dies die Zeit zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr. Für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen gilt eine allgemeine Sperrzeit, die um 22:00 Uhr beginnt und um 7:00 Uhr endet.
    Für bestimmte Veranstaltungen kann die Sperrzeit gebührenpflichtig verkürzt werden.
  • Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), können auch am Tage zu Störungen der Nachbarschaft führen. Sie dürfen daher nach den Bestimmungen des Nordrhein-Westfälischen Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG NRW) nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
    Hiervon kann bei öffentlichen Veranstaltungen eine gebührenpflichtige Ausnahme erteilt werden!
  • Eine Schankerlaubnis und/oder eine Erlaubnis zur Sperrzeitverkürzung gibt Ihnen nicht das Recht, Anwohner in ihrer Nachtruhe zu stören. Die Bestimmungen des LImSchG NRW besagen, dass jeder ein unabänderliches Recht hat, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr nicht in seiner Nachtruhe gestört zu werden.
    Hiervon kann bei öffentlichen Veranstaltungen eine gebührenpflichtige Ausnahme erteilt werden!
  • Die Erteilung einer Schankerlaubnis ist gebührenpflichtig; die Gebühr (25,00 € - 200,00 €) richtet sich nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand.
  • Eine kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Lotterie/Ausspielung anzuzeigen.
  • Durch Veranstaltungen darf der Fahrzeugverkehr auf den öffentlichen Straßen nicht behindert werden. Andernfalls ist eine Sondernutzung von Straßen und öffentlichen Verkehrsflächen zu beantragen.
  • Die Jugendschutzbestimmungen sind zu beachten.
  • Personen, die mit dem Inverkehrbringen von Speisen beschäftigt werden, müssen durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nachweisen können, dass bei ihnen Hinderungsgründe nach § 42 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) in der z.Z. geltenden Fassung nicht vorliegen.
  • Die ggf. erteilte Erlaubnis ist den Beamtinnen und Beamten der Polizei oder den Beauftragten der Ordnungsbehörde auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
  • Der Veranstalter eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.

Die Verwaltungsgebühr ist nach Aufwand des Verfahrens zu bemessen und kann daher je nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz der Veranstaltung unterschiedlich sein. Sie wird auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW, Tarifstelle 12 (AVerwGebO NRW) berechnet.